Wir unterstützen bei der Beantragung des Gründungszuschuss
Ihr Sparringpartner zur professionellen Vorbereitung auf die Beantragung des Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit
Antrag auf Gründungszuschuss: Überzeuge die Agentur für Arbeit
Wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen möchten, ist es i.d.R. so, dass Sie eine gewisse Anlaufzeit benötigen, um mit Ihrer Geschäftsidee Ihren Lebensalltag finanzieren zu können. Genau hierbei hilft der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit. Während Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich auf freie Stellen bewerben müssen, um weiterhin Anspruch auf die Zuwendung zu haben, so können Sie sich im Falle der Gewährung des Gründungszuschusses voll und ganz auf Ihre Selbständigkeit konzentrieren und bekommen trotzdem die Geldzuwendung.
Nutzen Sie unsere Expertise zur professionellen Vorbereitung auf die Antragsstellung
Wir erstellen basierend für ihr Gründungsvorhaben einen fundierten Businessplans und bereiten Sie auf das Gespräch mit der Agentur für Arbeit vor, damit Sie besten Chancen auf die Gewährung haben.
Generelle Bedingungen für den Gründungszuschuss
Um den Gründungszuschuss für 6 Monate gemäß erster Förderphase zu beantragen, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

ALG I Anspruch
Sie müssen Arbeitslosengeld (ALG 1) beziehen oder Anspruch darauf haben. Ihr Mindestanspruch muss noch 150 Tage betragen. Die genauen Vorgaben der Agentur für Arbeit finden Sie hier.

Businessplan
Sie müssen einen detaillierter Businessplan erstellen, der Ihre Geschäftsidee und Fachkenntnisse erläutert und belegt, dass Sie davon nach Ablauf der Phase 1 (aktuell 6 Monate) Ihren Lebensunterhalt finanzieren können (damit ist die Tragfähigkeit Ihres Vorhabens gemeint).

Tragfähigkeitsprüfung
Die Tragfähigkeit deiner Geschäftsidee für deine hauptberufliche Selbständigkeit muss von einer fachkundigen Stelle, wie z.B. der IHK, vom Steuerberater oder anderen zugelassenen Stellen, auf den von der Agentur für Arbeit veröffentlichten Vorlagen bestätigt sein. Das Muster für die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung der Agentur für Arbeit finden Sie hier.
FAQs
Damit Sie die Perspektive des Gründungszuschusses nutzen können, müssen Sie mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG 1 haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie, wenn Sie sich form- und fristgemäß arbeitslos und -suchend gemeldet haben. Beachten Sie hierzu, dass Sie verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.
I.d.R. sollte Ihr bisheriger beruflicher Hintergrund oder Ihre Qualifikation zu dem Bereich passen, in dem Sie sich selbständig machen möchten.
Phase 1:
Den Gründungszuschuss erhalten Sie bei Genehmigung für 6 Monate in Höhe von Ihrem zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeld zzgl. 300 Euro zur sozialen Absicherung.
Phase 2:
Für 9 Monate erhältst du einen Zuschuss von 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung.
Bitte beachten: Sie müssen den Zuschuss für Phase 2 gesondert beantragen und nachweisen, dass Sie hauptberuflich selbstständig sind.
Der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Arbeitssuchend melden gemäß 38 SGB III
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden
Arbeitslos melden gemäß § 141 SGB III
Sie können sich frühestens 3 Monate vor Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie sich arbeitslos melden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Die Arbeitslosmeldung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Sie Arbeitslosengeld erhalten können. Es wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem Sie sich arbeitslos gemeldet haben, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Melden Sie sich online arbeitslos, können Sie direkt im Anschluss einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch buchen.
Voraussetzungen für Antrag auf Arbeitslosengeld:
- Sie haben sich online oder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
- Sie erfüllen die Anwartschaftszeit. Das bedeutet meist: Sie waren in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
- Sie sind ohne Beschäftigung, können aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (mindestens 15 Stunden pro Woche).
- Sie suchen eine versicherungspflichtige Beschäftigung und arbeiten dabei mit der Agentur für Arbeit zusammen.
Ablauf Arbeitslosengeldantrag und zahlungen:
Es reicht aus, wenn Sie den Antrag etwa 2 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit absenden. Bewilligtes Arbeitslosengeld erhalten Sie monatlich rückwirkend zum Monatsende. Senden Sie den Antrag, wenn Sie schon arbeitslos sind, haben Sie keine finanziellen Nachteile. Allerdings müssen Sie sich rechtzeitig arbeitslos melden.
Quelle:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes I (ALG I) richtet sich in Deutschland nach dem pauschalierten Nettoentgelt des letzten Arbeitsverhältnisses (§ 149 SGB III).
Berechnungsschritte
Ausgangspunkt: Bruttoentgelt
Grundlage ist das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate (Bemessungszeitraum).
Ein Monat ohne Arbeit zählt nicht mit, es werden dann die davor liegenden Monate berücksichtigt (max. 24 Monate).
Abzüge → fiktives Nettoentgelt
Vom Brutto werden pauschal Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen.
Es geht also nicht um das tatsächliche Netto, sondern um ein pauschaliertes Netto (sog. Leistungsentgelt).
Leistungssatz
60 % des pauschalierten Nettoentgelts
67 %, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt (Kinderfreibetrag oder Kindergeldanspruch)
Beispiel (keine Gewähr)
Brutto: 3.000 €
Pauschales Netto: ca. 2.000 € (fiktiv, abhängig von Steuerklasse usw.)
ALG I ohne Kind: 60 % → 1.200 €
ALG I mit Kind: 67 % → 1.340 €